Wenn Sie am Vorabend eines Schultages wissen, dass Ihr Kind krank ist und nicht zur Schule kommen wird, schreiben Sie bitte eine kurze Mail an

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Wenn Sie erst am Morgen feststellen, dass Ihr Kind krank ist und nicht in die Schule kommen kann, rufen Sie bitte zwischen 7.45 und 8.15 Uhr im Sekretariat an: 0331 600 37 130.
Es kann auch auf den Anrufbeantworter gesprochen werden.

 

Hinweise zu Unterrichtsversäumnissen in der 10. Jahrgangsstufe bei Klausuren

Wird eine Klausur versäumt, muss dem zuständigen Fachlehrer und der KlassenlehrerIn unverzüglich ein ärztliches Attest (Schulunfähigkeitsbescheinigung) vorgelegt werden. Erst dann darf die Klausur nachgeschrieben werden. Hinweis: Eine Bescheinigung über einen Arztbesuch ist kein Attest!

 

Hinweise zu Unterrichtsversäumnissen in der Gymnasialen Oberstufe

1.    Ist eine Schülerin/ein Schüler der Gymnasialen Oberstufe (GOST) schulunfähig (z.B. wegen Krankheit), ist sie/er verpflichtet, sich am Fehltag bei der Schule telefonisch oder per e-mail zu melden. Muss eine Schülerin/in Schüler im Laufe des Unterrichtstages aus gesundheitlichen Gründen die Schule verlassen, so ist sie/er verpflichtet, sich bei der Fachlehrerin/dem Fachlehrer der letzten Unterrichtsstunde oder im Sekretariat abzumelden.

2.    Unmittelbar nach Fehlzeiten füllen die SchülerInnen das Entschuldigungsformular aus. Nicht volljährige SchülerInnen brauchen auf jeden Fall die Unterschrift eines/einer Erziehungsberechtigten.

3.    Das Formular wird innerhalb von 5 Schultagen nach der Fehlzeit den jeweiligen Fachlehrerinnen/Fachlehrern vorgelegt. Diese zeichnen das ausgefüllte Entschuldigungsformular ab. Haben alle betroffenen FachlehrerInnen die Entschuldigung unterschrieben, ist diese Entschuldigung an die Oberstufenkoordinatorin weiterzuleiten. Stunden/Tage für die der Entschuldigungszettel nicht bei der Oberstufenkoordinatorin abgegeben wird, gelten als unentschuldigt.

4.    Bei krankheitsbedingtem Fehlen von mehr als 8 Schultagen muss eine schriftliche Zwischenmitteilung an die Schule erfolgen.

5.    Wird eine Klausur versäumt, muss dem zuständigen Fachlehrer und der Oberstufenkoordinatorin unverzüglich ein ärztliches Attest (Schulunfähigkeitsbescheinigung) vorgelegt werden. Erst dann darf die Klausur nachgeschrieben werden. Hinweis: Eine Bescheinigung über einen Arztbesuch ist kein Attest!

6.    Jedes vorhersehbare Unterrichtsversäumnis (u. a. Führerscheinprüfung, Bewerbungstermin o.  ä.) kann nur dann als entschuldigt gelten, wenn eine rechtzeitig vorher beantragte Beurlaubung von der Oberstufenkoordinatorin genehmigt wurde. Falls derartige Termine, für die vorher keine Beurlaubung eingeholt wurde, mit Klausurterminen kollidieren, entfällt der Anspruch auf einen Nachschreibtermin.

7.    Das Entschuldigungsverfahren entbindet die SchülerInnen nicht von der Pflicht, den versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nachzuarbeiten.